Dauerschuldzinsen

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Die Begrifflichkeit „Dauerschuldzinsen“ stammt aus dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) und spielt demnach eine Rolle bei der Berechnung der Gewerbesteuer. Nach § 8 Nr. 1 GewStG handelt es sich bei Dauerschuldzinsen um Entgelte für bestimmte Arten längerfristigen Fremdkapitals, die bei der Ermittlung der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage des Kreditnehmers dem Gewinn zur Hälfte hinzugerechnet werden. Der dadurch erhöhte Gewinn führt zu einer erhöhten Gewerbesteuerlast für das Unternehmen.

Leasing-Raten sind keine Dauerschuldzinsen und mindern die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage des Leasing-Nehmers folglich in voller Höhe.
 

Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag hinzurechnen

Zinsen für Schulden, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gründung oder dem Erwerb des Unternehmens oder dem Erwerb eines Anteils oder mit der Verbesserung und Erweiterung des Unternehmens standen (= Dauerschuldzinsen), mussten mit einem Anteil von 50 % zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. 
Eine ab dem Erhebungszeitraum 2008 in Kraft getretene Änderung des Gewerbesteuergesetzes, regelte die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen neu. So wurde diese auf alle Gegenleistungen, die ein Unternehmen für die Überlassung von Kapital aufbringen muss, erweitert.

Seit der Änderung des GewStG zählen – je nach Laufzeit der Kredite und dem Verhältnis der Vertragsparteien – auch Kontokorrent-, Wechsel-, und Lieferantenkredite sowie Bankschulden zu den Dauerschulden. Die vom Unternehmen aufzubringenden Gegenleistungen für eine Überlassung von Kapital müssen mit 25 % zum Gewerbeertrag hinzugerechnet werden. Der Freibetrag liegt hier bei 100.000 Euro. 

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