Verwertung

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Der Leasing-Geber ist gegenüber dem Leasing-Nehmer im Rahmen von Verträgen mit einer Restwertabrechnung (siehe: Vertragsarten) zu der bestmöglichen Verwertung des Leasing-Objektes verpflichtet. Dabei handelt es sich um nicht einschränkbare, wesentliche Vertragspflicht des Leasing-Gebers beziehungsweise der Leasing-Gesellschaft.

Die Verwertung von Leasing-Objekten gehört darüber hinaus zum Kerngeschäft von Leasing-Gesellschaften und trägt zu deren Erträgen bei. Die Verwertung der Leasing-Objekte erfolgt nach Ablauf des Leasing-Vertrages, bei Vertragsstörungen oder bei Insolvenz des Leasing-Nehmers. Die Verwertung kann durch Vermietung oder Verkauf erfolgen.

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